Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234g

§ 234g – Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel

(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. (2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. (3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften. (4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.

Kurz erklärt

  • Pensionskassen müssen immer Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung haben.
  • Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch eine spezielle Rechtsverordnung festgelegt.
  • Ein Drittel dieser Anforderung ist die Mindestkapitalanforderung.
  • Bei der Berechnung der Eigenmittel gelten bestimmte Vorschriften, mit einigen Ausnahmen.
  • Pensionskassen müssen jährlich der Aufsichtsbehörde ihre Solvabilitätskapitalanforderung und Eigenmittel nachweisen.